§ 33 Entlassung auf Verlangen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 07.11.2014 – 12 A 27/14
- VG Frankfurt am Main, 04.10.2011 – 9 L 2202/11.FZitiert von 3
- BVerwG, 30.04.2014 – 2 A 8/13Zum Zusammenhang zwischen Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und finanzieller Abgeltung nicht genommenen UrlaubsZitiert von 22
- VG Frankfurt (Oder), 07.10.2020 – 2 K 3396/17
- OVG NRW, 16.07.2009 – 14 A 1745/07Zitiert von 2
- BVerwG, 08.07.2025 – 2 VR 14.25Untersagung einer bestimmten Erwerbstätigkeit eines früheren Beamten trotz dessen Verzicht auf den AltersgeldanspruchZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 20.04.2026 – 26 K 1847/25
- VG Wiesbaden, 07.06.2022 – 3 L 240/22.WIZitiert von 2
- OVG NRW, 12.11.2021 – 1 B 884/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/33#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/33#abs-2 (2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.